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   VG Neustadt, 21.04.2010 - 1 K 1171/09.NW   

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VG Neustadt, 21.04.2010 - 1 K 1171/09.NW (https://dejure.org/2010,16654)
VG Neustadt, Entscheidung vom 21.04.2010 - 1 K 1171/09.NW (https://dejure.org/2010,16654)
VG Neustadt, Entscheidung vom 21. April 2010 - 1 K 1171/09.NW (https://dejure.org/2010,16654)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätzliche Zulässigkeit einer auf Erlass eines Widerspruchsbescheids gerichteten Klage; Allgemeine Voraussetzungen für einen steuerlichen Billigkeitserlass

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 29.05.2008 - V R 45/06

    Durchbrechung der Bestandskraft wegen nachträglich ergangener EuGH-Rechtsprechung

    Auszug aus VG Neustadt, 21.04.2010 - 1 K 1171/09
    Allein die von der Klägerin angeführte Änderung der Rechtsprechung zum Vergnügungssteuerrecht nach Festsetzung der hier streitbefangenen Vergnügungssteuerforderungen rechtfertigt nicht die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit (BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 - V R 45/06).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit eine Grundentscheidung zugunsten der Bestandskraft von Steuerfestsetzungen getroffen, die einem Erlass entgegen steht, wenn es die Klägerin - wie hier - unterlassen hat, gegen Steuerbescheide den Rechtsweg auszuschöpfen (vgl. BFH, Urteil vom 29. Mai 2008, a.a.O.; Beschlüsse vom 9. Oktober 2008 - V R 45/06 und vom 26. Mai 2000 - V B 28/00).

    Schließlich waren die Steuerfestsetzungen aus damaliger Sicht auch nicht offensichtlich und eindeutig fehlerhaft (vgl. zur Versagung eines Erlasses aus diesem Grund sowie zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt "ex ante": BFH, Urteil vom 29. Mai 2008, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 42.88

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer

    Auszug aus VG Neustadt, 21.04.2010 - 1 K 1171/09
    Denn es fehlt im vorliegenden Fall die erforderliche Erlassbedürftigkeit, weil durch die Versagung des Erlasses die wirtschaftliche Existenz der Klägerin zweifelsfrei nicht gefährdet war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42/88).

    Es bestand im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen in den Jahren 2001 bis 2005 keine wirtschaftliche Gesamtlage, die im Falle der Klägerin ein Hinausschieben der Fälligkeit der Steuerforderungen geboten und damit der inneren Rechtfertigung von Säumniszuschlägen die Grundlage entzogen hätte (BVerwG, Urteile vom 23. August 1990, a.a.O. und vom 8. Juli 1998 - 8 C 31/96).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus VG Neustadt, 21.04.2010 - 1 K 1171/09
    2) Bei der Bescheiderteilung die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Form seines Beschlusses vom 4. Februar 2009 (-1 BvL 8/05- DVBl. 2009, 777 ff. -) zu berücksichtigen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat schließlich erst mit Urteil vom 4. Februar 2009 (1 BvL 8/05) den Stückzahlmaßstab endgültig verworfen, in dieser Entscheidung aber eine Übergangsfrist bis zur Einführung eines neuen Besteuerungsmodells (dort bis zum 1. Oktober 2005) akzeptiert.

  • BVerwG, 08.10.1980 - 6 P 16.79

    Vorstand eines Sozialversicherungsträgers - Ersatzkasse -

    Auszug aus VG Neustadt, 21.04.2010 - 1 K 1171/09
    Dabei lässt die Kammer offen, ob eine Klageänderung bereits dann nicht sachdienlich ist, wenn die geänderte Klage unzulässig ist (so BVerwGE 61, 51).

    Die in Teilen der Literatur zum Beleg dieser Auffassung herangezogenen Entscheidungen betreffen jedoch regelmäßig keine prozessuale Verpflichtungs- sondern eine Anfechtungskonstellation gemäß § 79 Abs. 2 VwGO (vgl. z.B.: BVerwGE 13, 195; 61, 51; OVG Rheinland-Pfalz, AS 19, 267).

  • BVerwG, 08.07.1998 - 8 C 31.96

    Gewerbesteuern; Vorauszahlung; Fälligkeit; Säumniszuschläge; Erlaß

    Auszug aus VG Neustadt, 21.04.2010 - 1 K 1171/09
    Es bestand im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen in den Jahren 2001 bis 2005 keine wirtschaftliche Gesamtlage, die im Falle der Klägerin ein Hinausschieben der Fälligkeit der Steuerforderungen geboten und damit der inneren Rechtfertigung von Säumniszuschlägen die Grundlage entzogen hätte (BVerwG, Urteile vom 23. August 1990, a.a.O. und vom 8. Juli 1998 - 8 C 31/96).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2008 - 2 M 71.08

    PKH; maßgeblicher Zeitpunkt bei Untätigkeitsklage

    Auszug aus VG Neustadt, 21.04.2010 - 1 K 1171/09
    Die Untätigkeitsklage ist somit lediglich eine besondere Spielart der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und kann im Falle eines Verpflichtungsbegehrens nur auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts gerichtet sein (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. September 1967 - 2 B 40/67 = NJW 1967, 2329 und Beschluss vom 19. Januar 1971 - 2 B 3/71 = AS 12, 25; VGH Hessen, Beschluss vom 19.12.2008 - 2 M 71.08).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.1967 - 2 B 40/67
    Auszug aus VG Neustadt, 21.04.2010 - 1 K 1171/09
    Die Untätigkeitsklage ist somit lediglich eine besondere Spielart der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und kann im Falle eines Verpflichtungsbegehrens nur auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts gerichtet sein (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. September 1967 - 2 B 40/67 = NJW 1967, 2329 und Beschluss vom 19. Januar 1971 - 2 B 3/71 = AS 12, 25; VGH Hessen, Beschluss vom 19.12.2008 - 2 M 71.08).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.1971 - 2 B 3/71
    Auszug aus VG Neustadt, 21.04.2010 - 1 K 1171/09
    Die Untätigkeitsklage ist somit lediglich eine besondere Spielart der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und kann im Falle eines Verpflichtungsbegehrens nur auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts gerichtet sein (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. September 1967 - 2 B 40/67 = NJW 1967, 2329 und Beschluss vom 19. Januar 1971 - 2 B 3/71 = AS 12, 25; VGH Hessen, Beschluss vom 19.12.2008 - 2 M 71.08).
  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus VG Neustadt, 21.04.2010 - 1 K 1171/09
    Erst nach Erlass der Steuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2005 wies das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 und 10 C 8/04) auf mögliche Schwächen des steuerlichen Stückzahlmaßstabs hin, falls bei den Einspielergebnissen vor Ort Schwankungsbreiten von mehr als 25 v.H. auftreten.
  • VGH Hessen, 04.12.2008 - 4 A 882/08

    Untätigkeitsklage auf Zurückweisung des Nachbarwiderspruchs; Einfügen eines 

    Auszug aus VG Neustadt, 21.04.2010 - 1 K 1171/09
    Die Kammer schließt sich der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung an, dass - mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Drittwiderspruchskonstellation - grundsätzlich kein subjektives Recht auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids besteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Februar 1993 - 5 S 1650/92; VGH Bayern, Urteil vom 22. Oktober 1975 - 181 IV 74; VGH Hessen, Urteil vom 4. Dezember 2008 - 4 A 882/08).
  • BVerwG, 28.04.1997 - 6 B 6.97

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Erneute Zulassung

  • BVerwG, 29.11.1961 - VI C 124.61

    Aufhebung allein des Widerspruchsbescheids - Bindung an Festsetzung des Grades

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1993 - 5 S 1650/92

    Zur Klagebefugnis des Bauherrn bei Nichtbescheidung eines Nachbarwiderspruchs -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2009 - 2 O 22/09

    Übergang von Untätigkeitsklage auf Verpflichtungsklage

  • OVG Sachsen, 13.05.2009 - 1 A 62/08

    Untätigkeitsklage; Bauaufsichtliches Einschreiten; Befreiung

  • BFH, 26.05.2000 - V B 28/00

    PKH; hinreichende Erfolgsaussichten; Billigkeitsverfahren hinsichtlich

  • BFH, 15.10.2004 - III B 2/04

    Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen höchstrichterlich bereits

  • VG Mainz, 09.12.2009 - 1 K 1224/09

    Kirchenrecht; staatliche Förderung jüdischer Kultusgemeinden

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.12.2015 - 2 O 171/15

    Prozesskostenhilfe nach Erledigung

    Der Senat schließt sich der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung an, dass - mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Drittwiderspruchskonstellation - grundsätzlich kein subjektives Recht auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids besteht (vgl. VG Neustadt , Urt. v. 21.04.2010 - 1 K 1171/09.NW -, juris RdNr. 24 ff.).

    Denn die Frage der Ausgestaltung des gesetzlichen Klagekatalogs und die prozessuale Zulässigkeit einer Klage hängen insoweit nicht von der dem materiellen Recht zuzuordnenden Frage ab, ob die maßgebliche Norm eine gebundene oder eine Ermessensentscheidung erfordert (vgl. umfassend: VG Neustadt , Urt. v. 21.04.2010 - 1 K 1171/09.NW -, a.a.O.).

  • VG Saarlouis, 10.01.2017 - 5 K 1658/16

    Verpflichtung zur Entscheidung über den Widerspruch gegen eine straßenrechtliche

    Der Senat schließt sich der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung an, dass - mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Drittwiderspruchskonstellation - grundsätzlich kein subjektives Recht auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids besteht (vgl. VG Neustadt , Urteil vom 21.04.2010 - 1 K 1171/09.NW -, juris RdNr. 24 ff.).

    Denn die Frage der Ausgestaltung des gesetzlichen Klagekatalogs und die prozessuale Zulässigkeit einer Klage hängen insoweit nicht von der dem materiellen Recht zuzuordnenden Frage ab, ob die maßgebliche Norm eine gebundene oder eine Ermessensentscheidung erfordert (vgl. umfassend: VG Neustadt , Urteil vom 21.04.2010 - 1 K 1171/09.NW -, a.a.O.).".

  • VG Mainz, 24.06.2019 - 1 L 475/19

    Verfahren nach dem VIG; unzulässige Erschwerung der Rechtsschutzmöglichkeiten bei

    Auch wenn nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung kein subjektives Recht des Einzelnen auf Erlass eines Widerspruchsbescheids besteht (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 1 A 62/08 -, juris Rn. 24; VGH BW, Urteil vom 10. November 1993 - 3 S 1120/92 -, juris Rn. 27 mw.N.; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 1975 - 181 IV 74 -, juris Leitsatz 1; VG Neustadt, Urteil vom 21. April 2010 - 1 K 1171/09.NW -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.), erscheint es zumindest äußerst bedenklich, wenn eine Behörde durch ihre von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vorgehensweise die Einlegung eines Widerspruchs erst gar nicht ermöglicht.
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